Obwohl Abmahnungen auch mündlich ausgesprochen werden können, geschieht dies fast immer schriftlich.
Folgen und Kündigungsrisiko
Eine Abmahnung bedeutet nicht automatisch eine Kündigung. Erst bei einem erneuten gleichartigen Pflichtverstoß kann eine Kündigung rechtens sein. Unterschiede sind relevant: Wer wegen Unpünktlichkeit abgemahnt wurde, darf nicht wegen fehlerhafter Krankmeldung gekündigt werden.
Die oft verbreitete Ansicht, drei Abmahnungen seien zwingend nötig, ist falsch. Maßgeblich sind Schwere und Umstände des Verstoßes. Bei langjährigen Beschäftigten wird häufig mehr Geduld erwartet als bei neuen Mitarbeitern. Ohne Abmahnung kann eine Kündigung in der Regel nicht auf kleinere Pflichtverstöße gestützt werden.
Richtiges Verhalten nach einer Abmahnung
Betroffene sollten Ruhe bewahren und keine übereilten Erklärungen abgeben. Es empfiehlt sich, zunächst keine Stellungnahme abzugeben und anwaltliche Beratung einzuholen.
Rechtsmittel gegen Abmahnungen
Arbeitnehmer müssen eine Abmahnung nicht hinnehmen:
· Gegendarstellung: Sie kann schriftlich erfolgen und wird zur Personalakte genommen.
· Einschaltung des Betriebsrats: Dieser kann gemäß §§ 84, 85 BetrVG eine Überprüfung verlangen.
· Gerichtliche Klage: Arbeitnehmer können die Entfernung einer unberechtigten Abmahnung verlangen. Hierbei muss der Arbeitgeber die Vorwürfe beweisen. Schon ein fehlender Nachweis kann die gesamte Abmahnung unwirksam machen.
Fazit
Eine Abmahnung ist ein ernstzunehmender Hinweis, aber kein automatischer Kündigungsgrund. Erst ein weiterer, einschlägiger Pflichtverstoß kann zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.
Wie viele Abmahnungen nötig sind, hängt vom Einzelfall ab. Betroffene sollten anwaltliche Unterstützung suchen, Beweise sichern und ihre Rechte wahren.